Segelverein Maritimer Verein Stralow e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck des Zusammenschlusses von Sportbooteignern und Wassersportfreunden.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
    Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
    a: Teilnahme an Meisterschaften / Regatten
    b: Abhaltung von Vereinsversammlungen
    c: Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen, um auch die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern
    d: Jugendarbeit
    e: Mitarbeit zur umweltverträglichen Gestaltung der Liegeplätze im Bereich des Heilgeistkanals.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Maritimer Verein “Stralow” e.V. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 43 eingetragen.
    Kontaktadresse: 18439 Stralsund, Am Flotthafen 1
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Wassersportfreund werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Kalenderjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Arbeitsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins besteht kein Recht auf eingezahlte Einlagen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a: die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b: das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c: den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
    Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen zum passiven Mitglied oder umgekehrt, muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  5. Der Ausschluss kann erfolgen
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, oder gegen die Interessen des Vereins
    b) wenn die Beitragszahlung 2 Jahre lang nicht erfolgte
    c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  6. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben ist, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe, durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
    Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Bis zum 28. Februar des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüfer

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die/den Vorsitzende(n), die/den Stellvertreter(in) und die/den Kassenwärterin/-wart.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, oder durch einen der Stellvertreter gerichtlich oder außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und, bei dessen Verhinderung, durch den Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahlversammlung zu bestellen.

§ 9 Der Vereinsausschuss

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Vereinsausschuss einsetzen und ihm eigene Aufgaben übertragen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses und wählt diese für die Dauer von vier Jahren.
  2. Der Vereinsausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er berät und unterstützt den Vorstand.
  3. Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 8(6) entsprechend.
  4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahlversammlung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich (möglichst im 1. Quartal) durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 stimmberechtigter Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich um die Hälfte, die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

    Diese ist ohne eine Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
    b) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen; über die Prüfung der gesamten Buch -u. Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
    c) die Entgegennahme des Jahres- u. Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
    d) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Veranstaltungsplanes,
    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) die Aufstellung und Festsetzung der Platzbenutzungsgebühren für Gäste,
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
    h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei § l4 und § 16. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist in schriftlicher Form zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine offene Abstimmung.
  4. Die Wahl der Vorstands- u. Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstands- u. Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen/Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der schriftlichen Einladung hierzu ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 16 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) über. Entsprechender Beschluss bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wird mit Eintrag in das Vereinsregister der Hansestadt Stralsund wirksam.

Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 12.03. März 2011